S a t z u n g

 

Internationale Vereinigung
der 45 m² Nationalen Kreuzer e.V.

§ 1

Die Klassenvereinigung der 45 m² Nationalen Kreuzer führt den Namen:

"Internationale Vereinigung der 45 m² Nationalen Kreuzer e. V."

§ 2

Sitz der Vereinigung ist 88131   Lindau (B).

 

Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lindau eingetragen mit VR-Nr. 450.

§ 3

Zweck der Vereinigung ist:

1)  Die Interessen der Eigner von 45 m² Nat. Kreuzer zu  schützen und das Interesse am Boot zu fördern.

2)  Die Überwachung der Klassen-, Bau- und Vermessungsvorschriften, sowie Vergabe der Messbriefe.

3)  Die Pflege und Förderung des Wett- und Fahrtensegelns, sowie Festlegung von Schwerpunktregatten.

4)  Die Förderung und Pflege der Kameradschaft und seglerischen Ausbildung (Erziehung der Jugend).


§ 4

Die Vereinigung übt ihre Tätigkeit in Gemeinnützigkeit und unter besonderer Berücksichtigung der über die Gemeinnützigkeit erlassenen Bestimmungen aus, wobei etwa entstandene Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und die Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitglied kann durch formlosen Antrag jeder werden, der an der Förderung des Vereins interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden. Er ist zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldigt macht oder den Zwecken der Vereinigung vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.

§ 6

Der Jahresbeitrag wird auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag besteht nur  aus Geldleistungen.

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.11. bis zum 31.10. des folgenden Jahres.

§ 7

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)  dem Vorsitzenden

b)  dem Sekretär

c)  dem Kassier

d)  dem  Vorsitzenden des technischen Ausschusses

 

Der Stellvertretende Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus den Personen der vorher gewählten Vorstandschaft b) bis d) gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wie folgt vertreten:

a)  durch den Vorsitzenden allein

b)  durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiterem Vorstandsmitglied

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Die Einnahmen der Vereinigung sind im Interesse der Förderung der Vereinigung zu verwalten.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Der Vorstand wird von der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9

Die Mitgliederversammlungen der Vereinigung sind:

a)  die ordentliche Jahreshauptversammlung

b)  die außerordentliche Jahreshauptversammlung 

 

Die ordentliche JHV findet jedes Jahr statt. Der Versammlungsort wird durch Beschluß der vorhergehenden JHV festgesetzt. Dazu hat der Vorsitzende alle Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der JHV sind:

a)     Geschäftsbericht des Vorstandes

b)     Bericht des Kassenprüfers

c)     Wahl der Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr

d)     Entlastung des Vorstandes

e)     Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

 

Anträge, über die in der JHV beraten werden soll, sind dem Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann maximal 2 Vollmachten haben.

Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, bzw. der vertretenen Schiffseigner. Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit die Satzungen nichts genaues bestimmen, die Mehrheit der erschienen, bzw. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche JHV einberufen. Er muß es tun, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder  1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

Für die Einberufung der außerordentlichen JHV gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche JHV.

§ 10

Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch die Vereinigung. Die Vermessung muß von einem durch die Vereinigung autorisierten Vermesser durchgeführt werden.

Die Überwachung der Bau- und Vermessungsvorschriften obliegt der Vereinigung. Über Entscheide, welche die Bau- und Vermessungsvorschriften betreffen, können nur Eigner beschließen. Dabei verfügen Eignergemeinschaften nur über eine Stimme.

 

§ 11

Die Vereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des jeweiligen nationalen Segelverbandes zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften und Prinzipien.

Sämtliche Mitglieder unterwerfen sich der freiwilligen Selbstkontrolle bezüglich der technischen Abnahme, Ausrüstung und Lärmbegrenzung ihrer Boote. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder zu erhöhter seemännischer Disziplin innerhalb der gesetzlichen Vor- schriften.

§ 12

 

Die Vereinigung kann durch Verbandsvereine des DSV, der USY oder des ÖSV Ausschreibungen für Wettfahrten der 45 m² Nat. Kr. veranlassen. Für die Wettfahrtbeteiligung gelten die Regeln des jeweiligen nationalen Segelverbandes und des ausschreibenden Vereines.

 § 13

Für die Auflösung der Vereinigung, über die auf einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist, bedarf es mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Eigner. Verbleibendes Vermögen fällt an den Internationalen Bodensee - Segler - Verband oder dessen Nachfolgeverein.

Lindau (B), November 1998